Sofortiges Abschleppen durch Privateigentümer

News vom 05.08.2016
Sofortiges Abschleppen durch Privateigentümer

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 02.05.2016 (Az. 122 C 31597/15) ist ein privater Grundstückseigentümer grundsätzlich berechtigt, ein auf seinem Grundstück parkendes Kfz sofort abschleppen zu lassen. Die Maßnahme muss sich nicht an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen, wie dies etwa öffentliche Stellen zu beachten haben.


Indem ein Falschparker sein Fahrzeug auf dem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück abstelle, verletze er Eigentum und Besitz hinsichtlich des Grundstücks. Daher sei das von der in diesem Fall beklagten Eigentümerin veranlasste Abschleppen rechtmäßig, denn das Abschleppen beende die widerrechtliche Besitzentziehung sofort. Der private Eigentümer sei im Gegensatz zu behördlichen Tätigkeiten nicht an den grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden.


Demnach sei es der Beklagten auch nicht zuzumuten gewesen, bei einem ihr völlig unbekannten Kfz-Halter anzurufen, mit dem sie in keinem geschäftlichen Kontakt stand. Anders könnte dies nur etwa bei einem Kundenparkplatz zu beurteilen sein. Der hinter der Windschutzscheibe angebrachte Zettel des Halters lasse auch nicht darauf schließen, dass er sich im Falle eines Anrufs sofort wieder am Fahrzeug einfinden werde.


Der private Eigentümer dürfe daher das effektivste zur Verfügung stehende Mittel wählen, um die mit dem Falschparken verbundene sog. verbotene Eigenmacht sofort zu beenden.  Die ihm dadurch entstehenden Kosten eines Abschleppunternehmens kann er als Schadensersatz ersetzt verlangen.